Das das Gebäude entgegen der ursprünglichen Planung zu tief liegt ergibt sich einmal aus dem Schreiben des Beklagten an seine Versicherung vom 15.10.2006, in dem er selbst einräumt, dass er nicht auf den Anstieg des Geländes nach Süd- und Nordosten geachtet und es versäumt habe, den tatsächlichen Geländeverlauf in die Planunterlagen einzuzeichnen.
Dies bestätigt auch das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. (Name)
Seite 9 OLG-FFM Az.: 2 U 255/08
Darüber hinaus hat er aus den Ansichtplänen zum Bauantrag entnommen, dass danach ein im Erdgeschoss stehender Mensch problemlos über die angrenzende Geländeböchung hinwegsehen sollte.Tatsächlich lag sie aber zum Zeitpunkt des Ortstermins ca. 171-196 cm unter dem Geländeniveau.
Darüber hinaus weist die Ansicht im Bauantrag von Nord-Osten einen großen Baum auf, der dem ALT-Besatnd zuzurechnen ist, der aber für die jetzt vorgenommene erhebliche Abgrabung ausweislich der vorgelegten Lichtbilder tatsächlich entfernt werden musste. Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass die jetzige Abgrabung bei der ursprünglichen Planung nicht vorgesehen war. Insgesamt hat der Senat keinen Zweifel daran, das das Gebäude ursprünglich ca. 60 cm höher geplant war.
Wie Grass Mann!
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Architekt rechtskräftig verurteilt